Satzung des TV Memmingen
Satzung des Turnverein Memmingen 1859 e. V.
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
1. Der am 06. August 1859 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Memmingen 1859 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Memmingen, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts-Registergericht-Memmingen eingetragen und somit rechtsfähig.
2. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
§ 2
Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
1. Dem Verein obliegt die planmäßige Förderung der körperlichen Ertüchtigung in Form des Breitensports und des Leistungssportes.
Dadurch soll zum Wohle der Allgemeinheit und der Ausschluß von politischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkte die körperliche und charakterliche Bildung, insbesondere auch der jugendlichen Vereinsmitglieder gefördert werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen, Geräte usw.) im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen zur Verfügung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, also in erster Linie zur Finanzierung der Einrichtung und des Ausbaus von Sportanlagen zur Beschaffung von Sportgeräten und förderungssportlicher Übungen und Leistungen verwendet werden. Das gilt auch für etwaige Überschüsse und Rücklagen, die nach der Abgabenordnung gebildet werden können.
4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
An die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen, abgesehen vom Ersatz tatsächlich entstandener Ausgaben und Aufwendungen für den Verein, keine Vergütungen gezahlt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Tatsächlich entstandene Auslagen und Aufwendungen für den Verein sind zu erstatten.
Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft bei Verbänden
Der Verein ist Mitglied des bayerischen Landessportverbandes.
Der Verein entscheidet über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft in Sportverbänden oder ähnlichen anderen Zusammenschlüssen.
Der Verein, seine Organe und Mitglieder sind den Satzungen, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieser Verbände oder Zusammenschlüsse unterworfen.
§ 5
Arten der Vereinsmitgliedschaft
1. Der Verein hat:
ordentliche Mitglieder
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich an einer Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig am Sportbetrieb teilnehmen oder sich aktiv an der Führung des Vereins betätigen.
3. Außerordentliche Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig am Sportbetrieb teilzunehmen. Sie zeigen ihre Zugehörigkeit zum Verein hauptsächlich an der Teilnahme an dessen gesellschaftlichem Leben.
4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen erworben hat.
5. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Als Mitglieder werden nur unbescholtene Personen aufgenommen. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle, wobei Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Bewerbers anzugeben sind.
Geschäftsunfähige, Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahme erfolgt für mindestens das Kalenderjahr. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann bei wichtigem Grund nach Anhörung der Abteilung, der der Bewerber beitreten will, die Aufnahme verweigern. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Bei Ablehnung eine Aufnahmegesuches besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe. Gegen die Ablehnung ist schriftlicher Einspruch an den Vereinsrat innerhalb von 8 Wochen seit deren Mitteilung zulässig. Abgelehnte Aufnahmegesuche können erst nach Jahresfrist erneuert werden.
Die Mitgliedschaft tritt erst mit Bezahlung eines Jahresbeitrages in Kraft. Die Einräumung einer beitragsfreien Einführungs- bzw. Probezeit ist durch den Vorstand möglich.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands oder der Vereinsrats durch die Delegiertenversammlung mit Zustimmung des Ernannten.
§ 7
Beiträge
Bei der Aufnahme in der Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Ferner ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird entsprechend den Bedürfnissen des Vereins von der Delegiertenversammlung auch für das laufende Geschäftsjahr bestimmt.
Bei besonderen Leistungen oder Vorhaltungen ist es dem Verein bzw. den Abteilungen im Einzelfall gestattet, mit schriftlicher Genehmigung des Vorstands besondere Aufnahmegebühren und Beiträge, wie Abteilungs- oder Trainingsbeiträge zu erheben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Gebühren und Beiträgen befreitet.
§ 8
Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat mit seinem Verhalten für Ehre und Ansehen des Vereins einzutreten.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Satzung und sonstige für den Verein oder seine Abteilungen erlassenen Verordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benützen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben und an deren Veranstaltungen teilnehmen. Bei der Benutzung der Sporteinrichtungen sind auch die für die einzelnen Abteilungen geltenden Ordnungen, Regeln, Bestimmungen und Anordnungen der Abteilungs- und Übungsleiter zu beachten.
3. Alle mindestens 18 Jahre alten ordentlichen-, außerordentlichen- und Ehrenmitglieder sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach mindestens einmonatiger Zugehörigkeit zum Verein stimm- und wahlberechtigt und wählbar. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Das Stimm- und Wahlrecht ruht, solange ein Mitglied mit der Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren in Verzug ist.
5. Jedes Mitglied hat für die Wahl der Delegierten in höchstens drei Abteilungen Stimmrecht, in denen es gemäß Mitgliederliste geführt wird.
Die Auswahl dieser Abteilungen erfolgt in eigener Entscheidung beim Vereinsbeitritt oder durch nachträgliche Festlegung mindestens drei Monate vor der Delegiertenversammlung. Zum Delegierten kann ein Mitglied nur in einer dieser drei Abteilungen gewählt werden.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.
2. Den freiwilligen Austritt kann ein Mitglied nur schriftlich, adressiert an den Vorstand und eingereicht bei der Geschäftsstelle mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklären, wobei der rechtzeitige Zugang der Erklärung für die Rechtsgültigkeit entscheidend ist.
3. Ehrenmitglieder können jederzeit aus dem Verein austreten.
4. Bei wichtigem Grund ist ein sofortiger Austritt zulässig. Eine Rückzahlung bezahlter Beiträge und Gebühren für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. Bei geschäftsunfähigen, minderjährigen oder sonst beschränkt Geschäftsfähigen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreter notwendig.
5. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitrags- oder Gebührenzahlung für mindestens ein Kalenderjahr in Verzug, kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen. Damit tritt ein automatischer Verlust der Mitgliedschaft ein. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vereinsrat bei Vorliegen eines wichtigen Grunde;
Insbesondere:
a) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen seiner Organe oder der Abteilungsleitungen und die Vereinsdisziplin.
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und Handlungen, die dem Vereinsinteresse entgegenwirken.
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
d) bei wiederholten groben unsportlichem Verhalten.
e) bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 3.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7. In den Fällen der Ziffer 3. und 4. ist schriftlicher Einspruch an den Vereinsrat innerhalb von zwei Monaten seit Mitteilung der Maßnahme zulässig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtlich durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; alle bis dahin entstandenen Verpflichtungen sind jedoch weiter zu erfüllen. Das Mitglied hat alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden, Gegenstände und Unterlagen herauszugeben. Mitglieder, die mit Vereinsämtern betraut waren, haben Rechenschaft abzulegen.
§ 10
Vereinsstrafen
1. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnung der Vereinsorgane ist der Vereinsrat berechtigt, folgende Vereinsstrafen über die Mitglieder je nach schwere des Verstoßes zu verhängen:
a) Ermahnung oder Verwarnung
b) Sperre bis zu einem Jahr
c) Entziehung aller sonstiger einzelner Rechte des Mitglieds auf höchstens 1 Jahr, wobei die Gebühren- und Beitragspflicht fortdauert.
§ 9 Ziffer 3 bis 6 bleiben unberührt.
2. Die Verpflichtung zum Ersatz entstandenen Schadens bleibt daher unberührt.
3. Jeder Strafbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Vor der Entscheidung über den Erlaß eines Strafbescheid ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vereinsrat zugeben. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
Die Verhängung mehrerer Vereinsstrafen nebeneinander ist bei schwerwiegenden schuldhaften Verstößen zulässig. Verstöße im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen verjähren in 6 Monaten, Verstöße anderer Art verjähren in 2 Jahren.
4. § 9 Ziffer 5 gilt entsprechend.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsrat
§ 12
Die Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organe des Vereins. In der Delegiertenversammlung sind die Organe und Abteilungen des Vereins stimmberechtigt und zwar
a) der Vorstand mit allen Mitgliedern,
b) der Vereinsrat mit allen Mitgliedern,
c) die einzelnen Anteilungen mit je 3 Delegierten; hat eine Abteilung mehr als 20 stimmberechtigte Mitglieder, so steht ihr je angefangene 20 weitere Mitglieder ein weiterer Delegierter zu.
2. Die Delegierten werden jeweils für ein Jahr gewählt. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. Ihre Wahl erfolgt in Abteilungsversammlungen in offener Abstimmung. Die Wahl hat spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zu erfolgen. Der Abteilungsleiter hat die Delegierten unverzüglich, spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung dem Vorstand über die Geschäftsstelle zu melden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Meldung bei der Geschäftsstelle maßgeblich. Nicht innerhalb der Frist gemeldete Delegierte verlieren ihr Stimmrecht in der Delegiertenversammlung.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Ersatzmann für eine verhinderten oder weggefallenen Delegierten ist jeweils derjenige, der bei der Delegiertenwahl die nächst höhere Stimmenzahl erreicht hat. Dieser Ersatzmann ist dem Vorstand ebenfalls wie ein Delegierter innerhalb der oben genannten Fristen zu melden.
3. Die ordentliche Delegiertenversammlung muß jährlich bis spätestens 30. März des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres stattfinden. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt spätestens zwei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der Memminger Zeitung. Anträge der Mitglieder müssen mindestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand über die Geschäftsstelle einreicht werden, Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand so rechtzeitig vorliegen, daß sie bei der Einladung zur Delegiertenversammlung bekanntgemacht werden können.
4. Zur Durchführung von Neuwahlen entsprechen der Satzung durch die Delegierten wählt der Vereinsrat, ersatzweisen die Delegiertenversammlung, einen 3-köpfigen Wahlausschuß und dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Diese sind der Delegiertenversammlung vorzustellen.
Wahlvorschläge für die Neuwahlen durch die Delegiertenversammlung sind von den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Vorstand zur Weiterleitung an den Wahlausschuß einzureichen. Der Wahlausschuß unterbreitet sämtliche eingehenden Vorschläge der Delegiertenversammlung.
5. Der Vorstand kann außerordentliche Delegiertenversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichte, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Delegierten des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die entsprechende Anträge sind über die Geschäftsstelle einzureichen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Im übrigen gelten die Bestimmung für die ordentlichen Delegiertenversammlung entsprechend.
6. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.
§ 13
Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
1. Der Delegiertenversammlung sind folgende Aufgaben vorgehalten:
a) die Gegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts,
b) Entlastung des Vorstands, des Vereinsrats, der Kassenprüfer uns eventueller sonstiger Vereinsfunktionäre,
c) Wahl- und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer
d) Satzungsänderungen,
e) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
f) Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, auf Vorschlag des Vereinsrats oder Vorstands,
g) Sonstige Angelegenheit, soweit sie ihr nach dieser Satzung übertragen sind oder die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans zweifelhaft ist.
2. Der Vorstand kann darüber hinaus alle wichtigen Angelegenheit der Delegiertenversammlung rechtzeitig zur Entscheidung vorlegen.
§ 14
Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung
J1. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer erschienen Mitglieder beschlußfähig. § 23 bleibt unberührt.
2. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden des Vorstand oder eines vom ihn, im Falle seiner Verhinderung, hierzu beauftragten Vorstandsmitglieds.
3. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei Feststellung der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder nicht mitzuberücksichtigen. Bei Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Satzungsänderung ist 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen durch einfaches Hochheben der Hand. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies verlangt wird. Jeder Delegierte hat bei der Abstimmung eine Stimme. § 23 bleibt unberührt.
4. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen und von dem die Versammlung zuletzt leitenden Vorsitzenden sowie weiteren fünf bei der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten gegenzuzeichnen. Die Protokolle sind in einem Protokollakt in der Geschäftsstelle aufzubewahren und laufend durchzunumerieren. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle in der Geschäftsstelle einzusehen.
§ 15
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) mindestens 5, höchstens 10 stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand fasst mit einfacher Mehrheit einen Beschluss, der die Aufgabenverteilung
der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden mit ihrer Zustimmung und zwar jedes einzelne für sein Amt von der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wählbar ist nur, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit vorzeitig aus, so hat der Vereinsrat kommissarische Vertreter, bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlungen zu bestellen, sofern die Mitgliederzahl nach § 15/1b nicht mehr erreicht wird.
3. Außer durch Tod, Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Mitglieds des Vorstands mit dem Rücktritt aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Ausschluß. Die Delegiertenversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstands können schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder der Delegiertenversammlung ihren Rücktritt erklären.
4. Ein aus dem Amt scheidendes Mitglied des Vorstandes kann für langjährige hervorragende Leistungen für den Verein auf Vorschlag des Vereinsrates anläßlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung zum Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Die Ehrenvorstandsmitglieder üben keine vereinsamtliche Tätigkeit aus, sie haben jedoch das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht und an Sitzungen des Vereinsrats mit Stimmrecht.
§ 16
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und er ist Vorstand im Sinne des § 26. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird aber mit Wirkung gegen Dritte mit der Weise beschränkt, daß der Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Zustimmung der Delegiertenversammlung bedürfen. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat den Verein in eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl und die Förderung der Mitglieder und des Sports verlangen.
2. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen,
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages nach den Vorschlägen des Vereinsrates,
c) die Abfassung des Jahresberichts und des Kassenberichts,
d) die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlungen.
e) die Berufung und Abberufung der Beisitzer des Vereinsrates
f) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
g) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern
h) die Einrichtung und Führung der Geschäftsstelle nebst Anstellung und Kündigung
von haupt- oder nebenberuflich für den Verein beschäftigen Angestellten.
3. Entscheidungen des Vorstandes, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sein können oder den Bestand einer Abteilung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsrates, soweit nicht die Delegiertenversammlung zuständig ist.
§ 17
Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den Dienstältesten oder bei Gleichheit nach Lebenszeit älteren stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn ein 1/4 seiner Mitglieder dies verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung kann formlos erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag zustimmen.
3. Über die Sitzung eines Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Über vertrauliche Sitzungen und Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Die Protokolle sind in einem Protokollakt in der Geschäftsstelle
aufzubewahren und laufend durchzunumerieren. Sie sind jedem Mitglied des Vorstandes auf Verlangen vorzulegen.
§ 18
Der Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus
a) dem Vorstand des Vereins
b) den Abteilungsleitern oder deren Beauftragten
c) dem Werbe- und Pressewart, dem Festwart und den sonstigen Beisitzern, die vom
vom Vorstand zu berufen sind. Es können höchstens so viele Beisitzer berufen werden,
wie dem Vereinsrat Abteilungsleiter angehören.
2. Der Vereinsrat beschließt unter Leitung des Vereins in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind, im übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander und zum Verein selbst betreffen.
3. Der Vereinsrat ist mindestens einmal im Kalendervierteljahr einzuberufen. Im übrigen gelten §§ 16 und 15 Ziffer 2 – 4 sinngemäß.
§ 19
Die Kassenprüfer
Die beiden ehrenamtlichen Kassenprüfer üben ihre Nachprüfungspflicht in regelmäßigen Abständen aus. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle, außer in Einzelfällen hat eine Voranzeige zu erfolgen. Sie prüfen stichprobenweise die Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie des Kassenbestandes, nicht aber die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von den Vereinsorganen, insbesondere dem Vorstand, genehmigten Ausgaben. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Abteilungskassen. Beanstandungen haben sie dem Vorstand zu melden. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20
1. Im Verein werden vom Vereinsrat für die verschiedenen Sportarten nach Bedarf eigene Abteilungen eingerichtet. Sie bestehen nur als unselbständige Teile des Gesamtvereins und sind nicht rechtsfähig.
Der Übungs- und Wettkampfbetrieb wird in diesen Abteilungen unter der verantwortlichen Leitung des jeweiligen Abteilungsleiters durchgeführt. Die Abteilungsleiter sind im Vorstand des Vereins für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich. Gegen Entscheidungen des Vorstandes steht der Abteilung der Einspruch beim Vereinsrat zu.
2. Die Mitglieder jeder Abteilung unterliegen den rechtlichen Regelung der Abteilungsordnung des Turnverein Memmingen. Abweichungen von der allgemeinen Abteilungsordnung des Vereins müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Die Besetzung der Abteilungsleitungen und von besonderen Ausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungsordnungen müssen für die Abteilungsleitung mindestens einen Abteilungsleiter, einen stellvertretenden Abteilungsleitung und einen Kassier vorsehen und die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtung gegenüber dem Gesamtverein und dem Vorstand gewährleisten.
3. Die Abteilungsleitungen sind für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Geräte und Mittel sowie deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. Bei Verschulden können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
4. Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitig Voranschläge über die Mittel auf, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen und stellen an den Vorstand entsprechende Anträge auf Berücksichtigung.
5. Die Abteilungsleiter erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen Ihrer Abteilungszuständigkeit rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Die Übernahme von Verpflichtungen im Verein ist dabei nur im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Voranschlages zulässigen. Von einer einzelnen Abteilung geschaffene Anlagen, Einrichtungen und ähnliches können dieser Abteilung vom Vorstand zur ausschließlichen oder bevorzugten Benutzung überlassen werden. Diese trifft dann auch die ausschließliche Unterhaltspflicht.
§ 21
Geschäftsordnung
Der Vorstand wird ermächtigt, Geschäftsordnungen zu beschließen, die vom Vereinsrat zu genehmigen sind. Diese können folgende Bereiche umfassen:
1. Kassenordnung
2. Abteilungsordnung
3. Ehrenordnung
4. Abgrenzung der Aufgaben der Organe, soweit dies nicht in der Satzung geregelt ist.
5. Bestellung und Zusammensetzung von Ausschüssen.
§ 22
Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 23
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Delegiertenversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Delegierten beschlossen werden. Dies ist nur zulässig, wenn mindestens 2/3 aller Delegierten anwesend sind.
Ist diese Delegiertenversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit 3/4-Mehrheit über die Auflösung.
Die Abstimmung erfolgt geheim durch Stimmzettel.
2. Die betreffende Delegiertenversammlung hat auch über Art und Weise der Liquidation zu bestimmen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Memmingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung unter § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 24
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satz ist am 07.03.2008 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister durch das Amtsgericht – Registergericht – in kraft.

